
Ab dem 01.12.2021 tritt das neue Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien in Kraft. Wer nun glaubt, dass dieses Gesetz für das eigene Unternehmen keine Relevanz hat, täuscht sich. Denn: sollten Sie eine Website betreiben, sind auch Sie von diesem neuen Gesetz betroffen. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Blogartikel.
Die schnelle Entwicklung der Technik zwingt den Gesetzgeber immer wieder dazu, bestehende Gesetze an die neuen, technischen Gegebenheiten und deren Möglichkeiten anzupassen. Dieser Umstand beschert uns nun das frische TTDSG, welches am 01.12.2021 (übrigens zusammen mit dem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG)) in Kraft tritt.
Das TTDSG regelt die bereichsspezifischen Datenschutzregeln aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) in einem eigenen Gesetz. Die Regeln im TTDSG berücksichtigen die Vorgaben aus der DSGVO und der aktuellen ePrivacy-Richtlinie. Damit soll eine Harmonisierung der unterschiedlichen Datenschutzregularien erreicht werden. Alle Telekommunikationsanbieter und Telemedienanbieter müssen die Datenschutzvorgaben aus dem TTDSG beachten und entsprechend umsetzen.
Um ein wenig Klarheit in die verwirrende Welt des Datenschutzes zu bringen, haben wir für Sie die häufigsten Fragen unserer Kunden im Zusammenhang mit dem TTDSG einmal kompakt für Sie zusammengetragen.
Das TTDSG betrifft Sie, wenn Ihre Organisation als Telemedienanbieter fungiert oder Telekommunikationsdienstleistungen erbringt.
Sie fungieren bereits als Telemedienanbieter, wenn einer der nachfolgenden Punkte auf Sie zutrifft:
Telekommunikationsanbieter sind:
Zusätzlich werden im neuen TKG auch sogenannte Over-the-Top Dienste (OTT-Dienste) als Telekommunikationsanbieter eingestuft. Dazu zählen Produkte wie:
Ihre Dokumente zur "Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis" sollten aktualisiert werden und müssen sich ab dem 01.12.2021 auf den § 3 TTDSG und nicht mehr auf den § 88 TKG beziehen.
Eine neue Regelung sieht das TTDSG nicht vor, sondern vielmehr wurde klargestellt, dass Cookies und Trackingmechanismen einer Einwilligung bedürfen:
Nach wie vor gilt, dass Cookies oder andere Trackingmechanismen nur dann gesetzt werden dürfen, sofern diese "unbedingt erforderlich" sind, damit Sie als Anbieter den angefragten Dienst zur Verfügung stellen können - jede weitere Setzung von Cookies oder anderen Formen von Tracking setzt eine Einwilligung voraus. Diese muss den Vorgaben der DSGVO entsprechen.
Straftatbestände sind mit 1-2 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe angegeben.
Bußgeldtatbestände sind je nach Fall in 4 Höhen gestaffelt:
Der digitale Nachlass / Das Erbe von privaten Accounts
Den Erben eines Rechteinhabers steht die Ausübung von Rechten nun auch in gesetzlich geregelter Weise zu. Das bedeutet, dass die Erben ein Recht darauf haben, die digital erstellten Accounts eines Verstorbenen zu erhalten (z.B. ein Facebook Profil).
Dienste für eine zentrale Einwilligungsverwaltung von Cookies
Das ständige Wegklicken von Einwilligungskästchen soll erleichtert werden. Eine gesetzlich definierte Vorgabe wurde mit diesem Gesetz noch nicht umgesetzt, sodass wir derzeit mit den vielen unterschiedlichen Einwilligungsmechanismen auf verschiedenen Plattformen konfrontiert bleiben.
Ein sogenanntes "Privacy-Information-Management-System" (PIMS) zur zentralen Verwaltung aller Einwilligungen für das Setzen von Cookies oder Trackingmechanismen ist jedoch gewollt und angedacht. Die Grundlagen für ein wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement sind im TTDSG geschaffen, sodass hierzu noch weitere Entwicklungen abzuwarten sind.
Zuständige Aufsichtsbehörde
Wenn es sich bei der Datenverarbeitung um personenbezogene Daten handelt, ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (das BfDI) die zuständige Aufsichtsbehörde. Als die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet sie außerdem über die Verhängung von Bußgeldern. Hierbei hat die Behörde dieselben Befugnisse, welche sich bereits aus der DSGVO ergeben.
Vater Solution GmbH
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